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I. Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Lieferverträge,
Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung
oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die unseren
Bedingungen entgegenstehen oder diese ergänzen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit
2. Bei Bestätigung oder Auftragsausführung der Angebote durch den Kunden werden diese verbindlich. Wir können das in der Bestellung liegende Vertragsange
bot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang annehmen. wobei die Annahme
entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt
werden kann.
3. Bei Bestellungen auf elektronischem Wege werden wir den Eingang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Diese Bestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, es sei denn, unsererseits erfolgt eine ausdrückliche Auftragsbestätigung. Bei elektronischer Bestellung und Annahme
eines Auftrages werden dem Kunden auf Verlangen der Text der Vereinbarung
nebst unseren AGB per E-Mail zugesandt.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise gelten ab Verkaufsstelle ohne Verpackung und Transportkosten in
Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Neuerscheinung unserer Preisliste oder eines Kataloges verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit.
2. Bei persönlichem Aussuchen der Pflanzen in unserem Betrieb haben Listenpreise keine Gültigkeit, soweit die Pflanzen mit einem anderen Preis ausgezeichnet sind.
3. Bei Durchführung der Aufträge behalten wir uns vor, Aufträge gegen Nachnahme
auszuführen. Der Kunde verpflichtet sich. nach Erhalt der Ware den Kaufpreis spätestens innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Ist der Kunde Unternehmer, so hat er während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns gegenüber dem Unternehmer auch vor. einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und diesen geltend zu machen.
4. Der Verbraucher hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen,
wenn diese rechtskräftig festgestellt sind oder durch uns anerkannt wurden. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur aus Umständen zulässig,
die aus derselben Lieferung herrühren. Im kaufmännischen Rechtsverkehr
ist die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts oder eines Zurückbehaltungsrechts durch unsere Unternehmer-Kunden ausgeschlossen.
5. Schecks und Wechsel werden ausschließlich erfüllungshalber unter dem Vorbe-
halt der Einlösung angenommen. Die daraus entstandenen Spesen und Kosten
gehen zu Lasten des Kunden.
6. Tritt in den Vermögensverhältnisse des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt. die Erbringung unserer vertragsgemäßen Leistung von der Vorauszahlung der Vergütung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist für die Vorauszahlung sind wir bei Untätigbleiben unseres Kunden berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
IV. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Anfallendes Rollgeld
zur Bahn oder zu Schi hat der Käufer zu zahlen. Wird die Versendung durch
einen Umstand, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr
ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
2. Eiltransportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten
des Käufers abgeschlossen. Bei Ankauf durch uns hat der Verkäufer die Verpackung auch ordnungsgemäß und sorgfältig auszuführen. Die einzelnen Lieferpositionen sind deutlich zu kennzeichnen.
3. Einwegverpackungen werden dem Käufer zum Selbstkostenpreis berechnet.
Mehrwegverpackungen (z. B. Gitterboxen. Baumschulpaletten usf.) bleiben
unser Eigentum und müssen auf Kosten des Käufers zurückgeführt werden.
4. Wir können Verpackungs- und Transportkosten wie Rollgelder nachberechnen.
Eine Anlieferung per LKW kann nur über befahrbare Straßen erfolgen.
V. Lieferpflichten
1. Im Falle von Naturkatastrophen. wie z. B. Dürre, Frost, Hagel oder anderen
unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen. wie z. B. Seuchen,
Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art. Krieg. Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe. verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird eine Lieferung durch die genannten Umstände unmöglich, so werden wir von allen Lieferpflichten befreit. Schadensersatzansprüche kann der Käufer in diesen Fällen nicht geltend machen.
2. Fest vereinbarte Liefertermine werden für uns nur bei schriftlicher Bestätigung
bindend. Teillieferungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3. Ersatz für fehlende Sorten durch ähnliche, gleichwertige Sorten ist gestattet. falls
der Kunde der Ersatzlieferung zugestimmt hat oder diese annimmt.
VI. Maße und Muster
1. Sämtliche M& sind Cirka-Maße. Betragen die Abweichungen nur 10 % nach
oben oder unten. ist dies zulässig.
2. Muster zeigen nur die Durchschnittsbeschaffenheit an. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns stets das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern beanspruchen wir das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen
wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Abrechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.
2. Unser Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch unter, dass der
Unternehmer als Käufer die gelieferten Pflanzen bis zur Weiteveräußerung auf
seinem oder fremdem Grundstück einpflanzt. Der Kunde ist verpflichtet. die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, also die richtige Lagerung, Pflanzung. Düngung und Bewässerung vorzunehmen.
3. Der Kunde ist verpflichtet. uns mitzuteilen, wenn Dritte auf die Ware, etwa im
Wege einer Pfändung. zugreifen. Ferner hat er uns den Namen und die Anschrift
des Pfändungsgläubigers anzugeben. Der Kunde hat uns zudem jeden Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden. insbesondere
bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Unternehmer ist zwar berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuveräußern. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden
Forderungen einschließlich aller Nebenrechte und etwaiger Saldoforderungen
tritt der Unternehmer aber zugleich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit
an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zunächst zur Einziehung der
Forderung ermächtigt. Wir behalten uns aber vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets in unserem Namen und in unserem Auftrag. Sollte eine Vermischung mit uns nicht
gehörender Ware erfolgen. so erwerben wir an der vermischten Ware das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu der sonstigen
Ware.
VIII. Garantie und Gewährleistung
1. Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen übernehmen wir nicht. Verlangt der Kunde ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so können wir hierfür einen gesonderten Betrag in Rechnung stellen. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer eines Jahres ab Auslieferung der Ware und setzt voraus. dass der Kunde den Pflanzen die der jeweiligen Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteil werden lassen. Dies betrifft insbesondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle von höherer Gewalt, also Dürre, Frost, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie nicht umfasst. 2. Eine Gewähr für Sortenechtheit der Ware und der Nachzucht daraus wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen. Bei Obstgehölzen wird die Gewähr für die Echtheit der Sorten und der geforderten Unterlagen bis zum Ablauf des fünften Jahres Tage der Auslieferung an übernommen. Für Beerenobst. Rosen und andere Gehölze erstreckt sich die Gewährleistung nur bis zum Ablauf des zweiten Jahres vom Tage der Auslieferung an, bei Jungpflanzen nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Tage der Lieferung.
3. Bei Mängeln der Ware hat der Kunde zunächst die Wahl. ob die Nacherfüllung
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind aber berechtigt
die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
4. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 10
Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunk. zu dem sie den vertragswidrigen Zustand der Ware festgestellt haben, über offensichtliche Mängel unterrichten. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns maßgebend. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen seine Gewährleistungsrechte. Ist eine Pflanze Kaufsache. hat der Verbraucher im Falle des Absterbens, des Befalls mit Schädlingen oder einer anderweitigen Erkrankung der Pflanze die Beweislast dafür, dass diese Tatbestände nicht auf unsachgemäße Behandlung der Pflanze nach deren Übergabe zurückzuführen ist.
5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag. dann steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Begehrt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden. Wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache beschränkt.
6. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der
Ware. Für Verbraucher gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
7. Beim Kauf von patentrechtlich und sortenschutzrechtlich geschützten Rosensorten sowie solcher, deren Namen warenzeichenrechtlich geschützt sind, ist der Unternehmer als Käufer dazu verpflichtet. die Sorten ausschließlich mit den Originaletiketten weiterzuverkaufen, die mit den Pflanzen mitgeliefert wurden. sowie die erworbenen Rosenpflanzen oder Teile hiervon nicht zur Nachzucht oder sonstige Vermehrung zu benutzen. Zudem ist der Unternehmer verpflichtet. in den Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahme auch seinen Käufern gegenüber aufzuerlegen.
IX. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Kunde Kaufmann. juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden. so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. |